RS OGH 1993/12/21 1Ob597/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
beobachten
merken

Norm

NTG §2

Rechtssatz

Der Begriff "gewöhnlich" bezieht sich sowohl auf die Art wie auch auf den Umfang der Verrichtung, deren Schwierigkeit, Verantwortlichkeit und den damit verbundenen Zeitaufwand. Welche Verrichtungen gewöhnlich mit der notariellen (bzw rechtsanwaltlichen) Tätigkeit verbunden sind, hängt daher von deren Art ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070781

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0010OB00597_9300000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten