Norm
NTG §2Rechtssatz
Der Begriff "gewöhnlich" bezieht sich sowohl auf die Art wie auch auf den Umfang der Verrichtung, deren Schwierigkeit, Verantwortlichkeit und den damit verbundenen Zeitaufwand. Welche Verrichtungen gewöhnlich mit der notariellen (bzw rechtsanwaltlichen) Tätigkeit verbunden sind, hängt daher von deren Art ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070781Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0010OB00597_9300000_006