Norm: ZPO idF ZVN 1983 §595 Abs1 Z6ZPO §611 Abs2 Z5 idF vor SchiedsRÄG 2006
Rechtssatz: Der Aufhebungsgrund nach § 595 Abs 1 Z 6 bietet keine Handhabe für die Prüfung der Frage, ob und wie weit das Schiedsgericht die im Schiedsverfahren aufgeworfenen Tatfragen und Rechtsfragen richtig gelöst hat. Entscheidungstexte 1 Ob 582/91 Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 582/91 Veröff: J... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger begehren die Aufhebung des Schiedsspruchs, mit dem sie schuldig erkannt worden seien, der klagenden Partei den Betrag von S 315.250,20 s.A. zu bezahlen. Der Schiedsspruch sei nicht datiert; es liege daher der Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 3 ZPO vor. Außerdem sei in der Schiedsklausel die Geltung der Zivilprozeßordnung festgelegt worden, das Schiedsgericht habe aber über ein Mehrbegehren von S 29.250,-- nicht abgesprochen. Ferner habe es aufgrund d... mehr lesen...
Norm: ZPO idF ZVN 1983 §595 Abs1 Z6ZPO §611 Abs2 Z5 idF vor SchiedsRÄG 2006
Rechtssatz: Der Aufhebungsgrund nach § 595 Abs 1 Z 6 bietet keine Handhabe für die Prüfung der Frage, ob und wie weit das Schiedsgericht die im Schiedsverfahren aufgeworfenen Tatfragen und Rechtsfragen richtig gelöst hat. Entscheidungstexte 1 Ob 582/91 Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 582/91 Veröff: J... mehr lesen...