- 6 Ob 242/98a
- 1 Ob 33/00k
Auch; Beisatz: Eine Bestimmung des fremden Rechts ist nur dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führte, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre (
§ 6 IPRG). Schutzobjekt sind primär die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern. (T1)
Beisatz: Hier: Heilung der (Formunwirksamkeit) Unwirksamkeit der Anerkenntniserklärung durch Zeitablauf nach deutschen BGB. (T2)
- 4 Ob 199/00v
Auch; nur: Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht. (T3) Veröff: SZ 73/142
- 5 Ob 131/02d
Auch; nur: Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. (T4)
Veröff: SZ 2002/89
- 3 Ob 221/04b
Auch; nur: Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. (T5)
Beisatz: Als vom ordre public erfasste Grundwertungen werden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, aber auch des Strafrechts, des Privatrechts und des Prozessrechts verstanden werden müssen, wobei für die Vereinbarkeit nicht der Weg oder die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruchs maßgeblich ist. (T6)
Beisatz: Nicht ausreichend ist es, dass das Recht oder Rechtsverhältnis selbst dem ordre public widerspricht, es muss auch die Durchsetzung für die inländische Rechtsordnung untragbar sein. (T7)
Veröff: SZ 2005/9
- 8 Ob 60/05i
- 3 Ob 242/05t
nur: Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. (T8)
- 7 Ob 236/05i
nur T5
- 3 Ob 211/05h
nur T5; Veröff: SZ 2006/65
- 3 Ob 49/06m
Auch; nur T5; Beis wie T1 nur: Eine Bestimmung des fremden Rechts ist nur dann nicht anzuwenden wäre, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führte, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre. (T9)
- 1 Ob 13/07d
Auch; Beis ähnlich wie T6
- 2 Ob 50/08d
Auch; nur: Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert. (T10)
- 9 Ob 53/08x
Auch; Beisatz: Die „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" (ordre public) sind als Aufhebungsgrund äußerst sparsam einzusetzen: (T11)
Beisatz: Hier: Aufhebung eines Schiedsspruchs nach
§ 595 Abs 1 Z 6 ZPO. (T12)
- 9 Ob 70/10z
Auch; nur: Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. (T13)
Beisatz: Die Unmöglichkeit der Adoption eines ausländischen Erwachsenen verstößt nicht schon per se gegen den ordre public. (T14)
- 7 Ob 200/10b
Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist von der Anwendung der ordre?public?Klausel sparsamster Gebrauch zu machen, weil sie eine systemwidrige Ausnahme darstellt. Eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebenso wenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. (T15)
- 3 Ob 38/11a
- 9 Ob 34/10f
- 3 Ob 65/11x
Auch; Veröff: SZ 2011/106
- 3 Ob 186/11s
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 186/11s
Auch; Beisatz: Worin diese ausreichende Inlandsbeziehung liegt, kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Anhaltspunkte sind etwa gewöhnlicher Aufenthalt, Geburt oder Eheschließung im Inland, oder die österreichische Staatsangehörigkeit. Je stärker die Inlandsbeziehung, desto weniger werden befremdliche Ergebnisse der Anwendung ausländischen Rechts hingenommen, und umgekehrt. (T16)
Veröff: SZ 2011/124
- 2 Ob 9/12f
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 9/12f
Auch; nur T8
- 1 Ob 180/12w
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 180/12w
Auch
- 2 Ob 206/12a
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 206/12a
Vgl auch; nur T5
- 9 Ob 27/12d
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 27/12d
nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Überschreitung der Prüfkompetenz durch das Berufungsgericht. (T17)
- 6 Ob 138/13g
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 138/13g
- 2 Ob 238/13h
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 238/13h
Auch; Beisatz: Hier: Anerkennung eines kenianischen Gerichtsbeschlusses betreffend Vaterschaftsanerkenntnis; kein Widerspruch zu ordre public (
§ 6 IPRG). (T18)
Veröff: SZ 2014/122
- 2 Ob 22/14w
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 22/14w
Vgl; Beisatz: Maßgebend ist das Ergebnis des Schiedsspruchs und nicht seine Begründung. (T19)
- 8 Ob 28/15y
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Ob 28/15y
Auch; Beisatz: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine besondere Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public. (T20)
- 8 Ob 53/15z
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 53/15z
Auch; Beis wie T14
- 18 OCg 2/15s
Entscheidungstext OGH 19.08.2015 18 OCg 2/15s
Auch
- 7 Ob 142/15f
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 142/15f
- 3 Ob 208/15g
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 208/15g
Auch
- 18 OCg 3/15p
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 18 OCg 3/15p
Auch; Beisatz: Aufhebungsgrund des
§ 611 Abs 2 Z 2 ZPO nur verwirklicht, wenn Gehörverletzung im staatlichen Verfahren mit Nichtigkeit zu ahnden wäre oder wenn der Gehörentzug einem Nichtigkeitsgrund wertungsmäßig zumindest nahekommt. (T21)
- 18 OCg 2/16t
Entscheidungstext OGH 28.09.2016 18 OCg 2/16t
Auch
- 18 OCg 6/16f
Entscheidungstext OGH 02.03.2017 18 OCg 6/16f
Auch
- 3 Ob 10/17t
Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 10/17t
- 1 Ob 24/18p
- 18 OCg 2/18w
Auch
- 7 Ob 145/18a
- 3 Ob 153/18y
Auch; Veröff: SZ 2018/105
- 3 Ob 249/18s
Beisatz: Hier: Unterschiedliche Publizitätsvorschriften bei Sicherungseigentum. (T22); Veröff: SZ 2019/4
- 3 Ob 251/18k
Auch; Beisatz: Es besteht auch keine Bindung, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedsstaats das Vorliegen eines ordre public-Verstoßes bejaht oder verneint hat. (T23)
Beisatz: Zu bejahen wäre ein Verstoß gegen den ordre public also nur dann, wenn die Verfahrensrechte einer Partei in unerträglicher Weise beschnitten worden sind. Dafür ist stets das ausländische Verfahren als Ganzes und anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen. (T24)
- 2 Ob 170/18s
nur T3; Veröff: SZ 2019/10
- 4 Ob 230/18d
Beisatz: Eine überlange Verfahrensdauer führt nicht dazu, dass die schlussendlich ergangene Entscheidung wegen Verstoßes gegen den ordre prublic unbeachtlich wäre. (T25)
Beisatz: Eine Judikaturwende bewirkte keine ordre public-Widrigkeit. (T26); Veröff: SZ 2019/31
- 18 OCg 1/19z
Auch; nur T5; Beis wie T19
- 3 Ob 13/19m
Entscheidungstext OGH 19.11.2019 3 Ob 13/19m
Vgl; Beisatz: Beurteilungskriterium der ordre-public-Klausel sind die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung. (T27)
- 4 Ob 233/19x
Vgl; Beisatz: Hier: Schuldenschnitt bei griechischen Staatsanleihen. (T28)
- 6 Ob 7/20b
Vgl; Beisatz: Hier: Vaterschaftsanerkanntnis auch bei nicht biologischer Abstammung fällt nicht unter ordre public-Klausel. (T29); Beis wie T20
- 3 Ob 71/20t
Beis wie T14
- 2 Ob 207/20k
Beis wie T1