Das Erstgericht hat mit Zwischenurteil vom 26. November 1951 auf Grund des Erhöhungsbegehrens der Klägerin ausgesprochen, daß der Anspruch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei auf Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 500 S ab 31. Juli 1951 dem Gründe: nach zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 21. Feber 1952 dieses Zwischenurteil mit der Maßgabe bestätigt, daß das Begehren der Klägerin auf Aufwertung der vom Beklagten in dem Vergleich vom 2... mehr lesen...