Begründung: Mit Urteil vom 20. 8. 1999 wies das Bezirksgericht Salzburg das Begehren des Klägers auf Scheidung aus dem Alleinverschulden der Beklagten ab und schied die Ehe nach § 55 Abs 3 EheG mit dem Ausspruch, dass der Kläger die Zerrüttung überwiegend verschuldet habe. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger, soweit sein auf § 49 EheG gestütztes Klagebegehren abgewiesen wurde, Berufung; zugleich ließ er sein hilfsweise auf § 55 EheG gestütztes Scheidungsbegehren - ohne Anspruchsver... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 12. 4. 2000 zu Protokoll gegebenen Klage begehrte der Kläger die Scheidung seiner mit der Beklagten am 2. 2. 2000 geschlossenen Ehe aus gleichteiligem Verschulden. Es seien unüberwindbare Differenzen vorhanden, die eine Weiterführung der Ehe unmöglich machten. Es bestehe auch kein gemeinsamer Wohnsitz mehr. Die ebenfalls anwesende Beklagte trat dem Scheidungsbegehren nicht entgegen und gestand ihr gleichteiliges Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zu. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §483 Abs3ZPO §483a Abs1
Rechtssatz: In Ehescheidungsverfahren kann auch die voll obsiegende Partei gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel ergreifen. Die Ankündigung oder Erklärung der Klagerücknahme in der Berufung des voll obsiegenden Klägers ist daher keine Voraussetzung für die Bejahung der Beschwer des Klägers für seine gegen das Scheidungsurteil erhobenen Berufung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Über jeweils auf Eheverfehlungen gemäß § 49 EheG gestützte, zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundene Klage und Widerklage schied das Erstgericht die Ehe der Streitteile aus deren beiderseitigem Verschulden, sprach jedoch aus, daß das Verschulden des Beklagten und Widerklägers (im folgenden kurz Widerkläger) überwiege. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung. Die Klägerin und Widerbeklagte (im folgenden kurz Klägerin) focht es insoweit an, als ... mehr lesen...
Norm: ZPO §483a Abs1
Rechtssatz: Die wirksame Klagszurücknahme hat ex lege die Unwirksamkeit des Ersturteiles im Umfang der darauf gerichteten Parteienerklärung zur Folge. Entscheidungstexte 6 Ob 673/86 Entscheidungstext OGH 27.11.1986 6 Ob 673/86 Veröff: JBl 1987,519 = EvBl 1987/111 S 403 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ZPO §483a Abs1ZPO §519 E5
Rechtssatz: Gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem die Unwirksamkeit einer Klagszurücknahmeerklärung in Ehesachen ausgesprochen wurde, ist der Rekurs zulässig. Entscheidungstexte 6 Ob 673/86 Entscheidungstext OGH 27.11.1986 6 Ob 673/86 Veröff: EvBl 1987/111 S 403 = JBl 1987,519 7 Ob 2149/96x ... mehr lesen...
Norm: ZPO §483a Abs1
Rechtssatz: Klagszurücknahme ist nicht mehr möglich, wenn der Ausspruch über das Begehren der Klägerin insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Ehe aus einem Verschulden des Widerklägers geschieden wurde (hier: Berufungsantrag des Widerklägers nur auf Scheidung aus gleichteiligem Verschulden gerichtet). In diesem Fall ist auch die - möglicherweise an sich zulässige - Zurücknahmeerklärung des Widerklägers unwirksam, we... mehr lesen...
Norm: ZPO §483a Abs1
Rechtssatz: Anders als nach § 79 Abs 1 1.DVEheG soll aus Gründen der Rechtssicherheit durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden, in welchem Umfang das Ersturteil außer Kraft tritt. Demnach hat das Berufungsgericht gegebenenfalls auch festzustellen, daß das angefochtene Urteil durch die Klagszurücknahme nicht (bzw daß dieses) wirkungslos ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §483a Abs1
Rechtssatz: Nur die Rücknahme der Klage unter Zustimmung des Beklagten, nicht jedoch die Rücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht ist möglich (kein Raum für Auslegung oder Lückenfüllung). Entscheidungstexte 6 Ob 697/85 Entscheidungstext OGH 16.01.1986 6 Ob 697/85 Veröff: SZ 59/12 9 Ob 2053/96v Entscheidungstext... mehr lesen...