RS OGH 2000/8/30 6Ob216/00h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2000
beobachten
merken

Norm

ZPO §483 Abs3
ZPO §483a Abs1

Rechtssatz

In Ehescheidungsverfahren kann auch die voll obsiegende Partei gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel ergreifen. Die Ankündigung oder Erklärung der Klagerücknahme in der Berufung des voll obsiegenden Klägers ist daher keine Voraussetzung für die Bejahung der Beschwer des Klägers für seine gegen das Scheidungsurteil erhobenen Berufung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114148

Dokumentnummer

JJR_20000830_OGH0002_0060OB00216_00H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten