Norm
ZPO §483a Abs1Rechtssatz
Nur die Rücknahme der Klage unter Zustimmung des Beklagten, nicht jedoch die Rücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht ist möglich (kein Raum für Auslegung oder Lückenfüllung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042005Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011