Norm
ZPO §483a Abs1Rechtssatz
Gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem die Unwirksamkeit einer Klagszurücknahmeerklärung in Ehesachen ausgesprochen wurde, ist der Rekurs zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042010Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2011