Norm
ZPO §483a Abs1Rechtssatz
Anders als nach § 79 Abs 1 1.DVEheG soll aus Gründen der Rechtssicherheit durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden, in welchem Umfang das Ersturteil außer Kraft tritt. Demnach hat das Berufungsgericht gegebenenfalls auch festzustellen, daß das angefochtene Urteil durch die Klagszurücknahme nicht (bzw daß dieses) wirkungslos ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042013Dokumentnummer
JJR_19861127_OGH0002_0060OB00673_8600000_003