Entscheidungsgründe: Festgestellt wurde, dass der Beklagte von der "klagenden Partei" 1983 als Arbeiter für die Garagenrevision Gürtel aufgenommen und seit März 1985 als Kanzleischreiber mit sehr gutem Erfolg eingeschult wurde. Seit 1. 4. 1988 ist er als "Schreiber" tätig. Er führt verschiedene Aufzeichnungen im Bereich der Werkstätte durch. Nachdem er Ende 1987 die Lenkerprüfung für PKW, Kombi und LKW bis 3,5 Tonnen abgelegt hatte, wurde er auch im Zuge seiner Dienstverrichtung zum... mehr lesen...
Norm: ZPO §44
Rechtssatz: Hat die klagende Partei sich im gesamten erstinstanzlichen Verfahren so geriert, wie wenn sie stets Dienstgeberin des Beklagten gewesen wäre, hat sie den Beklagten- obwohl sie gar nicht aktiv klagslegitimiert war und ihr dieser Umstand bekannt sein mussteerst durch ihre auf das DHG gestützte Klage veranlasst, seinerseits seine auf DHG gestützten Ersatzansprüche aus dem selben Schadensfall gegen sie mit Widerklage gelte... mehr lesen...
Begründung: Für Baumeisterarbeiten, die sie im Haus Wien 1, B***** durchgeführt habe, begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von S 194.590,96. Die Arbeiten seien zu vereinbarten, angemessenen Preisen erbracht worden, trotz Rechnungslegung hafte dieser Betrag noch offen aus. Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte die Abweisung der Klage. Als richtig gab er zu, daß im Haus B***** die bezeichneten Arbeiten durchgeführt worden seien, diese seien jedoch mit wesen... mehr lesen...
Norm: ZPO §44
Rechtssatz: Hat ein obsiegender Beklagter den zielführenden Einwand der mangelnden Passivlegitimation erst nach Durchführung eines umfangreichen Verfahrens über die Höhe des Klageanspruchs erhoben, sind ihm alle durch die Verzögerung entstandenen Kosten ab jenem Zeitpunkt aufzuerlegen, mit dem die Verzögerung bewirkt wurde. In der Regel werden das die Kosten nach Erstattung der Klagebeantwortung sein. Davor, nämlich für Klage und ... mehr lesen...
Das Landesgericht Graz in Zivilrechtsachen hat über einen in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag der beklagten Partei auf Kostenseparation außerhalb der Berufungsverhandlung durch einen aus drei Berufsrichtern bestehenden Senat entschieden und dem Antrage stattgegeben. In ihrem Rekurse gegen diesen Beschluß machte die klagende Partei geltend, daß der Beschlußfassung auch die Beisitzer aus dem Kreise der Unternehmer und dem Kreise der Beschäftigten hätten beigezogen werden müs... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §23ZPO §44ZPO §519ZPO §528
Rechtssatz: Unanfechtbarkeit eines Kostenseparationsbeschlusses des arbeitsrechtlichen Berufungssenates. Entscheidungstexte 4 Ob 26/54 Entscheidungstext OGH 11.03.1954 4 Ob 26/54 Veröff: SZ 27/66 4 Ob 169/57 Entscheidungstext OGH 20.12.1957 4 Ob 169/57 ... mehr lesen...