RS OGH 2002/5/16 8ObA185/01s

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Veröffentlicht am 16.05.2002
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Norm

ZPO §44

Rechtssatz

Hat die klagende Partei sich im gesamten erstinstanzlichen Verfahren so geriert, wie wenn sie stets Dienstgeberin des Beklagten gewesen wäre, hat sie den Beklagten- obwohl sie gar nicht aktiv klagslegitimiert war und ihr dieser Umstand bekannt sein mussteerst durch ihre auf das DHG gestützte Klage veranlasst, seinerseits seine auf DHG gestützten Ersatzansprüche aus dem selben Schadensfall gegen sie mit Widerklage geltend zu machen, und hat sie erst im Berufungsverfahren erstmals darauf hingewiesen, dass diese Ansprüche nicht gegen sie geltend zu machen wären, so ist es sachgerecht, der klagenden Partei nicht nur die Kosten des Verfahrens ihrer erfolglosen Klage, sondern auch die gesamten Kosten des Verfahrens der- infolge fehlender Passivlegitimation- erfolglosen Widerklage aufzuerlegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116557

Dokumentnummer

JJR_20020516_OGH0002_008OBA00185_01S0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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