Norm
ZPO §44Rechtssatz
Hat ein obsiegender Beklagter den zielführenden Einwand der mangelnden Passivlegitimation erst nach Durchführung eines umfangreichen Verfahrens über die Höhe des Klageanspruchs erhoben, sind ihm alle durch die Verzögerung entstandenen Kosten ab jenem Zeitpunkt aufzuerlegen, mit dem die Verzögerung bewirkt wurde. In der Regel werden das die Kosten nach Erstattung der Klagebeantwortung sein. Davor, nämlich für Klage und Klagebeantwortung, ist § 41 ZPO anzuwenden.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 13 R 188/05w. Diese ist nunmehr unter RW0000684 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000221Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011