RS OGH 1979/4/25 6Ob604/79

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Veröffentlicht am 25.04.1979
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Norm

ZPO §426 Abs3
ZPO §521 Abs2

Rechtssatz

Auch wenn infolge eines wirksamen Parteienverzichtes die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses nicht zu erfolgen hat, begründet im Sinne des § 426 Abs 3 ZPO die mündliche Verkündigung die Wirkung der Zustellung, dies insbesondere auch im Sinne des § 521 Abs 2 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041440

Dokumentnummer

JJR_19790425_OGH0002_0060OB00604_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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