Norm
Geo §149Rechtssatz
Eine Beschlußausfertigung liegt nur dann vor, wenn das Schriftstück die Unterschrift des Richters oder unter dessen Unterfertigungsstampiglie die Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung trägt. Nur ein Schriftstück, das eine Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung ist, ist eine öffentliche Urkunde, die nach § 292 ZPO vollen Beweis macht. Nur ihre Zustellung setzt den Lauf der Rechtsmittelfrist oder einer Frist, die nach dem Inhalte der Urkunde einer Partei eingeräumt wird, in Gang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0041627Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020