RS OGH 1956/9/12 7Ob431/56, 6Ob178/61, 7Ob309/64, 8Ob358/64, 8Ob114/70, 1Ob173/73, 10Ob2469/96b, 7Ob

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Veröffentlicht am 12.09.1956
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Norm

Geo §149
ZPO §416 Abs1
ZPO §426 Abs3

Rechtssatz

Eine Beschlußausfertigung liegt nur dann vor, wenn das Schriftstück die Unterschrift des Richters oder unter dessen Unterfertigungsstampiglie die Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung trägt. Nur ein Schriftstück, das eine Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung ist, ist eine öffentliche Urkunde, die nach § 292 ZPO vollen Beweis macht. Nur ihre Zustellung setzt den Lauf der Rechtsmittelfrist oder einer Frist, die nach dem Inhalte der Urkunde einer Partei eingeräumt wird, in Gang.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 431/56
    Entscheidungstext OGH 12.09.1956 7 Ob 431/56
    Veröff: RZ 1957/3 S 41
  • 6 Ob 178/61
    Entscheidungstext OGH 26.04.1961 6 Ob 178/61
  • 7 Ob 309/64
    Entscheidungstext OGH 20.01.1965 7 Ob 309/64
    nur: Eine Beschlußausfertigung liegt nur dann vor, wenn das Schriftstück die Unterschrift des Richters oder unter dessen Unterfertigungsstampiglie die Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung trägt. (T1)
  • 8 Ob 358/64
    Entscheidungstext OGH 22.12.1964 8 Ob 358/64
    nur T1; Beisatz: Aufkündigung (T2)
  • 8 Ob 114/70
    Entscheidungstext OGH 12.05.1970 8 Ob 114/70
    Beisatz: Hier: Urteil im Kündigungsverfahren. (T3) Veröff: MietSlg 22619
  • 1 Ob 173/73
    Entscheidungstext OGH 31.10.1973 1 Ob 173/73
    nur T1
  • 10 Ob 2469/96b
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 2469/96b
  • 7 Ob 291/00w
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 291/00w
    nur T1; Beisatz: Eine Protokollabschrift kann nie einer Beschlussausfertigung gleichgestellt sein, sodass die Zustellung der Protokollabschrift nicht den Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang setzt. (T4)
  • 3 Ob 147/01s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 3 Ob 147/01s
    Auch; Beisatz: Auch bei einer Kopie einer diesen Erfordernissen entsprechenden Urteilsausfertigung handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 416 Abs 1 ZPO. Die Originalunterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung ist nicht erforderlich. (T5)
  • 4 Ob 9/18d
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 9/18d
    Beis wie T4
  • 9 Ob 55/19g
    Entscheidungstext OGH 15.04.2020 9 Ob 55/19g
    Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung als zulässige Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung macht es keinen Unterschied, ob die Ausfertigung unmittelbar automationsunterstützt erstellt wurde oder eine automationsunterstützt erstellte Ausfertigung kopiert wurde. Beide Arten der Ausfertigung weisen keine Originalunterschrift auf. (T6)
    Beisatz: Allein der Umstand, dass einer Partei eine Kopie einer automationsunterstützt erstellten Ausfertigung übergeben wurde, kann nicht dazu führen, dass keine wirksame Zustellung vorliegt. (T7)
    Beisatz: Hier: Ausfolgung einer Ausfertigung eines Versäumungsurteils bei einer Vorsprache bei Gericht. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0041627

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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