RS OGH 1969/10/14 4Ob346/69, 9ObA7/04a, 16Ok3/21h

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Veröffentlicht am 14.10.1969
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Norm

ZPO §305 Z4

Rechtssatz

"Geschäftsgeheimnis" ist eine Tatsache, an deren Geheimhaltung ein im Geschäftsverkehr Tätiger ein erkennbares aus dieser seiner Eigenschaft abgeleitetes Interesse hat. Dieses Interesse besteht darin, die Verschlechterung der geschäftlichen Position im wirtschaftlichen Wettbewerb zu vermeiden. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören auch Auskünfte über Geschäftsabschlüsse und Geschäftsbedingungen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 346/69
    Entscheidungstext OGH 14.10.1969 4 Ob 346/69
    Veröff: JBl 1970,266 = ÖBl 1970,77
  • 9 ObA 7/04a
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 7/04a
    Auch
  • 16 Ok 3/21h
    Entscheidungstext OGH 11.11.2021 16 Ok 3/21h
    Beisatz: Die Frage, ob eine bestimmte Angabe als Geschäftsgeheimnis anzusehen ist, kann stets nur im Einzelfall beantwortet werden. Geschäftsgeheimnisse sind etwa technische oder finanzielle Angaben in Bezug auf das Know-How eines Unternehmens, Kostenrechnungsmethoden, Produktionsgeheimnisse und -verfahren, Bezugsquellen, produzierte und verkaufte Mengen, Marktanteile, Kunden- und Händlerlisten, Vermarktungspläne, Kosten und Preisstruktur oder Absatzstrategien. Bei einem Wettbewerbsverstoß kann es sich jedoch niemals um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis handeln. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0040493

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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