Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Elmar Peterlunger und Dr. Herbert Stegmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Thomas D*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei Martin W*****, Entwickler, *****, vertreten durch Dr. Horst Brunner ua, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen EUR 66.731,55 sA (eingeschr.), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2005, GZ 15 Ra 17/05w-32, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Selbst, wenn man der Meinung des Revisionswerbers folgend annehmen wollte, dass im vorliegenden Fall eine Interessenabwägung für die Beweisverwertung der - zunächst rechtswidrig zustande gekommenen (SZ 65/134; SZ 74/168) - Tonbandaufnahme bzw. deren schriftlicher Übertragung gesprochen hätte (s die Judikaturbeispiele in RIS-Justiz RS0112710), könnte ein allenfalls in der mangelnden Berücksichtigung dieses Beweismittels gelegener Verfahrenmangel dem Revisionswerber mangels Entscheidungsrelevanz, dh mangels Widerlegung der vom Berufungsgericht vertretbar angenommenen Darlehensgewährung an den Beklagten, nicht zum Vorteil gereichen: Zunächst ist schon fraglich, welche Bedeutung der begehrten Feststellung zukommen soll, dass ein Vertreter der Minderheitsgesellschafterin der Dienstgebergesellschaft dem Beklagten telefonisch mitgeteilt habe, dass die Zurückforderung der für diesen von der Gesellschaft bezahlten Schulden eine „Frechheit" bzw „Schweinerei" sei. Auch wenn daraus abgeleitet werden könnte, dass die Minderheitsgesellschafterin (- Stammeinlage EUR 15.000 bei einem Stammkapital von EUR 50.000 -) einer Fremdgläubigerbefriedigung als „Lohnvorauszahlung" für den Beklagten zugestimmt habe, ergibt sich daraus noch keineswegs schlüssig die Fassung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses. Es fehlt somit an einer für die Zulässigkeit der Revision notwendigen erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.Selbst, wenn man der Meinung des Revisionswerbers folgend annehmen wollte, dass im vorliegenden Fall eine Interessenabwägung für die Beweisverwertung der - zunächst rechtswidrig zustande gekommenen (SZ 65/134; SZ 74/168) - Tonbandaufnahme bzw. deren schriftlicher Übertragung gesprochen hätte (s die Judikaturbeispiele in RIS-Justiz RS0112710), könnte ein allenfalls in der mangelnden Berücksichtigung dieses Beweismittels gelegener Verfahrenmangel dem Revisionswerber mangels Entscheidungsrelevanz, dh mangels Widerlegung der vom Berufungsgericht vertretbar angenommenen Darlehensgewährung an den Beklagten, nicht zum Vorteil gereichen: Zunächst ist schon fraglich, welche Bedeutung der begehrten Feststellung zukommen soll, dass ein Vertreter der Minderheitsgesellschafterin der Dienstgebergesellschaft dem Beklagten telefonisch mitgeteilt habe, dass die Zurückforderung der für diesen von der Gesellschaft bezahlten Schulden eine „Frechheit" bzw „Schweinerei" sei. Auch wenn daraus abgeleitet werden könnte, dass die Minderheitsgesellschafterin (- Stammeinlage EUR 15.000 bei einem Stammkapital von EUR 50.000 -) einer Fremdgläubigerbefriedigung als „Lohnvorauszahlung" für den Beklagten zugestimmt habe, ergibt sich daraus noch keineswegs schlüssig die Fassung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses. Es fehlt somit an einer für die Zulässigkeit der Revision notwendigen erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E77619 9ObA77.05xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00077.05X.0606.000Dokumentnummer
JJT_20050606_OGH0002_009OBA00077_05X0000_000