RS OGH 1999/10/19 4Ob247/99y, 3Ob131/00m, 6Ob190/01m, 9ObA77/05x, 1Ob172/07m, 4Ob139/17w, 1Ob1/20h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1999
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Norm

ABGB §16
ZPO §305 Z4
ZPO §321 Abs1 Z5
ZPO §380 Abs1

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn nach dem bisherigen Gang des Verfahrens nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass möglicherweise ein Prozessbetrugsversuch vorliegt, befindet sich der Gegner in einer Notwehrsituation, in der ihm durch Verwehrung der Einbringung des Tonbands in den Prozess das - mangels (glaubwürdiger) Zeugenaussagen - möglicherweise einzige wirksame Verteidigungsmittel genommen würde; dies hätte seinen Beweisnotstand zur Folge.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 247/99y
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 247/99y
    Veröff: SZ 72/147
  • 3 Ob 131/00m
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 131/00m
    Vgl auch; Beisatz: Eine Tonbandaufnahme darf nach entsprechender Interessenabwägung nur in besonderen Ausnahmefällen (Notwehr, Notstand, Verfolgung überragender berechtigter Interessen) in einem Rechtsstreit verwendet werden. (T1)
  • 6 Ob 190/01m
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 190/01m
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem Beweisführer obliegt der Beweis, dass er die Tonaufzeichnung bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind, als die bei der Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners (mit umfassender Darstellung der bisherigen Literatur und Judikatur). (T2); Veröff: SZ 74/168
  • 9 ObA 77/05x
    Entscheidungstext OGH 06.06.2005 9 ObA 77/05x
    Vgl auch
  • 1 Ob 172/07m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 172/07m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verwertung des Transkripts einer verbotenen Tonbandaufnahme - keine Interessenabwägung. (T3); Veröff: SZ 2008/15
  • 4 Ob 139/17w
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 139/17w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 1/20h
    Entscheidungstext OGH 20.01.2020 1 Ob 1/20h
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung für Tonaufnahmen ehelicher Streitgespräche mit dem Handy. (T4)

Schlagworte

Recht auf das eigene Wort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112710

Im RIS seit

18.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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