Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. November 2003 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom 15. Juli 2003 auf Vorschreibung nachträglicher Auflagen für den Betrieb der mitbeteiligten Partei, die "1. im Sinne von § 79 Abs 1 GewO 1994 den hinreichenden Schutz unseres Lebens, unserer Gesundheit und unseres Eigentums (§§ 74 f GewO 1994 bewirken, oder 2. die gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 iVm Art 12 Abs 1 Seveso II-Richtlinie bewirken, dass kraft Reduktion des... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19. November 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. August 1999 betreffend Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen für den Betrieb der "Napfpresse der Linie 2 in der Betriebsanlage" der mitbeteiligten Partei im näher bezeichneten Standort abgewiesen. Zugleich wurde festgestellt, "dass das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interesse... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §45 Abs2;GewO 1994 §79a Abs3;VwRallg;ZPO §274 Abs1;
Rechtssatz: Unter "Glaubhaftmachung" des nicht hinreichenden Schutzes vor den Auswirkungen der Betriebsanlage wird - hinsichtlich des Gegenstandes - zu verstehen sein, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit - und nicht von... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein22/02 Zivilprozessordnung50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §79a Abs3;VwRallg;ZPO §274 Abs1;
Rechtssatz: Ausgehend davon, dass der Begriff der Glaubhaftmachung im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen ist, kommen nur parate Bescheinigungsmittel in Frage (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225). ... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §45 Abs2;GewO 1994 §79a Abs3;ZPO §274 Abs1;
Rechtssatz: Die Erlangung der Parteistellung nach § 79a Abs. 3 GewO 1994 setzt auch die "Glaubhaftmachung" des Umstandes, "als Nachbar von den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt" zu sein, voraus. Eine nähere Bestimmung, wodurch eine "Glaubhaftmachung" gekennz... mehr lesen...
Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die beim Verwaltungsgerichtshof unter der GZ 2000/16/0861 protokollierte Beschwerde. Sie wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung verschiedener Mängel zurückgestellt; in dieser Berichterverfügung vom 27. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführerin auch aufgetragen, einen ergänzenden Schriftsatz in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2001 wurden zwar andere Mänge... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §71 Abs1;VwGG §46 Abs1;ZPO §274 Abs1;
Rechtssatz: In seinem Beschluss vom 14. Februar 1997, 96/19/2891, verwies der VwGH darauf, dass das AVG selbst keine Regelungen des Verfahrens zur Glaubhaftmachung von Tatsachen enthält. Es liegt jedoch nahe, dass der Gesetzgeber des AVG den Begriff der Glaubhaftmachung (Bescheinig... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Bescheid sei ihm am 8. August 1996 durch Hinterlegung zugestellt worden. Da er die deutsche Sprache weder in Wort noch in Schrift beherrsche, habe er sich an seinen Quartiergeber, der vor seiner Pensionierung ein Lebensmittelgeschäft betrieben habe und die deutsche Sprache in Wort und Schrift ausreichend beherrsche, gewendet und sich über den Inhalt des in Rede stehenden Schriftstückes erkundigt. Dieser habe dem Beschwerdeführer mitget... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §71 Abs1;VwGG §46 Abs1;ZPO §274 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/19/2892
Rechtssatz: Das AVG selbst enthält keine Regelungen des Verfahrens zur Glaubhaftmachung von Tatsachen. Es liegt jedoch nahe, daß der Gesetzgeber des AVG den Begriff der Glau... mehr lesen...