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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Erlangung der Parteistellung nach § 79a Abs. 3 GewO 1994 setzt auch die "Glaubhaftmachung" des Umstandes, "als Nachbar von den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt" zu sein, voraus. Eine nähere Bestimmung, wodurch eine "Glaubhaftmachung" gekennzeichnet ist und wie eine solche "Glaubhaftmachung" (bereits) im Antrag zu erfolgen hat, enthält das Gesetz nicht. Auch die Gesetzesmaterialien geben diesbezüglich keine Auskunft. Zur Bedeutung des Begriffes der Glaubhaftmachung ist daher dessen Auslegung in anderen Rechtsbereichen heranzuziehen, wobei im Bereich der ZPO (§ 274) die Glaubhaftmachung das Ziel hat, der Behörde die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestehender Tatsachenbehauptungen zu vermitteln, wobei ein summarisches Verfahren bei der Tatsachenermittlung genügt und Beweisaufnahmen, die sich nicht sofort ausführen lassen, ausgeschlossen sind (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8853/1980 zum Begriff der Glaubhaftmachung nach der Tiroler Landtagswahlordnung 1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000040092.X01Im RIS seit
31.07.2003Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011