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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/2892Rechtssatz
Das AVG selbst enthält keine Regelungen des Verfahrens zur Glaubhaftmachung von Tatsachen. Es liegt jedoch nahe, daß der Gesetzgeber des AVG den Begriff der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) iSd ZPO verstanden hat, sodaß bei einem Verfahren zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen iSd § 71 AVG und auch iSd § 46 Abs 1 VwGG nach Verfahrensregeln, wie sie im § 274 Abs 1 ZPO für das zivilgerichtliche Verfahren normiert wurden, vorzugehen ist. Daraus folgt, daß der Wiedereinsetzungswerber sich zur Glaubhaftmachung seiner Wiedereinsetzungsgründe im Antrag auch auf die Einvernahme von Beweispersonen berufen kann (Hinweis B 27.1.1983, 82/08/0205, dem eine Zeugenvernehmung durch den Berichter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrundegelegt wurde), sofern sich die Beweisaufnahme durch deren Einvernahme sofort ausführen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996192891.X02Im RIS seit
23.07.2001