Norm: ZPO §235ZPO §248
Rechtssatz: Wurde im Mahnverfahren der Zahlungsbefehl bereits erlassen, ist eine Ausdehnung der Klage – auch zu einem Zeitpunkt noch vor Zustellung des Zahlungsbefehles und sohin vor Streitanhängigkeit – nicht zulässig. Entscheidungstexte 6 C 618/13p Entscheidungstext BG Neusiedl 07.08.2013 6 C 618/13p European Case ... mehr lesen...
Norm: ZPO §244ZPO §248KO §6ZPO §41
Rechtssatz: Wurde eine Klage im Mahnverfahren nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Beklagten eingebracht, muss der Masseverwalter Einspruch erheben, der nach TP 2 RATG zu honorieren ist. Entscheidungstexte 9 Ra 126/05y Entscheidungstext OLG Wien 30.01.2006 9 Ra 126/05y European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Gemeinde brachte gegen die beklagte Verlassenschaft eine auf Zahlung von 9.149,37 EUR sA gerichtete Mahnklage ein; zugleich beantragte sie deren Zustellung an eine Schwester der Verstorbenen, um dieser die Absicht der Anfechtung eines Leibrentenvertrags und eines Grundbuchsbeschlusses mitzuteilen. Nach Zustellung dieses Schriftsatzes, aber noch vor Zustellung des Zahlungsbefehls an sie sowie an den für die beklagte Partei bestellten Verlassenschaftskurator... mehr lesen...
Norm: ZPO §17 AZPO §248
Rechtssatz: Die Regelungen der ZPO über das Mahnverfahren (in der hier anzuwendenden Fassung durch die ZVN 2002) schließen die Nebenintervention in diesem Verfahren nicht aus. Daher kann an der Anwendbarkeit der §§ 17 - 20 ZPO und damit an der Legitimation des Nebenintervenienten zum Einspruch gegen den Zahlungsbefehl kein Zweifel bestehen (die Frage, ab wann ein Beitritt im Prozess und speziell im Mahnverfahren möglich ... mehr lesen...
Norm: EuMahnVO Art 17Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art24JN §104 Abs3 BLGVÜ Art18ZPO §248ZPO §252
Rechtssatz: Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinne des § 104 Abs 3 JN und auch keine rügelose Einlassung nach Art 18 LGVÜ. Die Frage,... mehr lesen...