Norm
ZPO §17 ARechtssatz
Die Regelungen der ZPO über das Mahnverfahren (in der hier anzuwendenden Fassung durch die ZVN 2002) schließen die Nebenintervention in diesem Verfahren nicht aus. Daher kann an der Anwendbarkeit der §§ 17 - 20 ZPO und damit an der Legitimation des Nebenintervenienten zum Einspruch gegen den Zahlungsbefehl kein Zweifel bestehen (die Frage, ab wann ein Beitritt im Prozess und speziell im Mahnverfahren möglich ist, wurde offengelassen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120149Dokumentnummer
JJR_20050630_OGH0002_0030OB00051_05D0000_001