Norm: ZPO §225 Abs2
Rechtssatz: "Unter Notfristen im Rechtsmittelverfahren gegen Versäumungsurteile, deren Ablauf durch die verhandlungsfreie Zeit nicht gehemmt wird, ist auch die 14-tägige Rekursfrist zur Bekämpfung der in einem Versäumungsurteil enthaltenen Kostenentscheidung zu verstehen." Entscheidungstexte 3 R 101/07f Entscheidungstext OLG Wien 19.09.2007 3 R 101/07f ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehren als Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** von der Beklagten als Bauträger die Behebung diverser Mängel ihrer Wohnungseigentums-Anlage und die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden. Von ihrer im Leistungsbegehren näher umschriebenen Mängelbehebungspflicht könne sich die Beklagte durch die Zahlung von EUR 67.800,-- sA befreien. Die Beklagte hat die Zurück- bzw Abweisung des Klagebegehrens beantragt, wobei sie ihren Zurückwei... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsurteil im Impugnationsprozess wurde den klagenden Parteien am 11. Juli 2002 zugestellt; ihre außerordentliche Revision jedoch erst am 16. September 2002 zur Post gegeben. Rechtliche Beurteilung Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen (§ 502 Abs 2 ZPO). Da gemäß § 224 Abs 1 Z 5 ZPO die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten Ferialsachen sind und gemäß § 225 Abs 2 ZPO die Gerichtsferien (hier vom 15. Juli bis 25. August) auf... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Kläger gab die außerordentliche Revision gegen das sein Oppositionsklagebegehren abweisende zweitinstanzliche Urteil, das ihm (seinem Vertreter) am 6. 12. 1999 zugestellt wurde, am 12. 1. 2000 zur Post. Da gemäß § 224 Abs 1 Z 5 ZPO die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten Ferialsachen sind und gemäß § 225 Abs 2 ZPO die Gerichtsferien (hier vom 24. 12. 1999 bis 6. 1. 2000) auf den Ablauf von Fristen i... mehr lesen...
Norm: EO §35 KEO §36 EEO §37 PZPO §224 Abs1 Z5ZPO §225 Abs2
Rechtssatz: Da gemäß § 224 Abs 1 Z 5 ZPO die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten Ferialsachen sind und gemäß § 225 Abs 2 ZPO die Gerichtsferien (hier vom 24. 12. 1999 bis 6. 1. 2000) auf den Ablauf von Fristen in Ferialsachen keinen Einfluss haben, verfällt die verspätete Revision des Klägers der Zurückweisung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Ausfertigung des das Verfahren über die vom Beklagten gegen die gerichtliche Aufkündigung des Bestandvertrages über die Wohnung im Haus Schulgasse 10, 6464 Tarrenz, angebrachten Einwendungen erledigenden Urteiles vom 28.6.1985, GZ 2 C 26/85-16, wurde dem Rechtsvertreter des Beklagten am 16.7.1985 zugestellt. Der Beklagte überreichte beim Erstgericht am 20.9.1985 seine Berufungsschrift, in der er auch einen Rekurs gegen die im Urteil enthaltene Zulassung einer "Ände... mehr lesen...
Norm: ZPO §225 Abs2ZPO §560 A
Rechtssatz: Eine Notfrist im Sinne des § 225 Abs 2 ZPO ist im Bestandverfahren nach den §§ 560 ff ZPO nur die für die Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung, nicht aber eine andere Frist wie etwa die Berufungsfrist oder Rekursfrist. Entscheidungstexte 3 Ob 527/86 Entscheidungstext OGH 05.03.1986 3 Ob 527/86 Veröff: EvBl 1986/121 S 464 ... mehr lesen...
Mit der am 21. April 1972 eingebrachten Klage begehrte der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Behauptung, er hatte sich der Rechtsbeugung schuldig gemacht, zu unterlassen. Bei der ersten Tagsatzung am 29. Mai 1972, zu der die Beklagte ohne Rechtsanwalt erschienen war, wurde ihr aufgetragen, die Klagebeantwortung bis einschließlich 26. Juni 1972 zu erstatten. Am 22. Juni 1972 stellte sie einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes, dem mit Beschluß vom selben Tag entsproc... mehr lesen...
Norm: ZPO §225 Abs2ZPO §398
Rechtssatz: Auch ein sogenanntes "negatives Versäumungsurteil" ist gegenüber der die Erlassung eines Versäumungsurteiles beantragenden klagenden Partei ein Versäumungsurteil mit allen seinen rechtlichen Folgen. Insbesondere kommt auch die Bestimmung des § 225 Abs 2 ZPO zum Tragen. Entscheidungstexte 1 Ob 1/73 Entscheidungstext OGH 21.02.1973 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: ZPO §225 Abs2ZPO §399ZPO §442 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 225 Abs 2 ZPO, daß die Gerichtsferien auf den Lauf der Rechtsmittelfristen gegen Versäumungsurteile keinen Einfluß haben, bezieht sich nicht auf Urteile nach §§ 399, 442 Abs 2 ZPO in Nichtferialsachen. Entscheidungstexte 1 Ob 199/63 Entscheidungstext OGH 17.01.1964 1 Ob 199/63 Veröff: RZ 1964,138 = SZ ... mehr lesen...