Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Zechner und Dr. Sailer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Peter H*****, vertreten durch Dr. Robert Langer-Hansel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Mag. Gerhard B*****, 2.) Ing. Peter R*****, 3.) Dipl. Ing. Helmut Z*****, 4.) Gustav S*****, 5.) Josef G*****, 6.) Ing. Michael H*****,
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger gab die außerordentliche Revision gegen das sein Oppositionsklagebegehren abweisende zweitinstanzliche Urteil, das ihm (seinem Vertreter) am 6. 12. 1999 zugestellt wurde, am 12. 1. 2000 zur Post.
Da gemäß § 224 Abs 1 Z 5 ZPO die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten Ferialsachen sind und gemäß § 225 Abs 2 ZPO die Gerichtsferien (hier vom 24. 12. 1999 bis 6. 1. 2000) auf den Ablauf von Fristen in Ferialsachen keinen Einfluss haben, demnach im vorliegenden Fall die Frist zur Erhebung der Revision am 3. 1. 2000 endete, verfällt die verspätete Revision des Klägers der Zurückweisung.Da gemäß Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO die in den Paragraphen 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten Ferialsachen sind und gemäß Paragraph 225, Absatz 2, ZPO die Gerichtsferien (hier vom 24. 12. 1999 bis 6. 1. 2000) auf den Ablauf von Fristen in Ferialsachen keinen Einfluss haben, demnach im vorliegenden Fall die Frist zur Erhebung der Revision am 3. 1. 2000 endete, verfällt die verspätete Revision des Klägers der Zurückweisung.
Anmerkung
E56693 03A00150European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00015.00B.0131.000Dokumentnummer
JJT_20000131_OGH0002_0030OB00015_00B0000_000