Norm
ZPO §225 Abs2Rechtssatz
Auch ein sogenanntes "negatives Versäumungsurteil" ist gegenüber der die Erlassung eines Versäumungsurteiles beantragenden klagenden Partei ein Versäumungsurteil mit allen seinen rechtlichen Folgen. Insbesondere kommt auch die Bestimmung des § 225 Abs 2 ZPO zum Tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0037398Dokumentnummer
JJR_19730221_OGH0002_0010OB00001_7300000_001