Norm: ZPO §20 IZPO §168
Rechtssatz: Der Nebenintervenient, dem die Stellung eines Streitgenossen zukommt, kann gegen die Annahme der Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens zwischen den Hauptparteien Rekurs erheben. Entscheidungstexte 2 Ob 648/33 Entscheidungstext OGH 05.10.1933 2 Ob 648/33 Veröff: SZ 15/200 European Case Law Identi... mehr lesen...
Norm: ZPO §168 IZPO §458
Rechtssatz: Eine in einem Besitzstörungsstreit gemäß § 458 ZPO erlassene einstweilige Verfügung wird durch ein von den Parteien vereinbartes Ruhen des Verfahrens wirkungslos. Der auf Grund der einstweiligen Verfügung erwirkten Exekution kann die Vereinbarung auf das Ruhen des Verfahrens mittels Klage nach § 35 EO entgegensetzt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 375/26 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §168 I
Rechtssatz: Die Wirkung des Eintrittes des Ruhens des Verfahrens ist nicht schon an die außergerichtliche Vereinbarung, sondern nur an die Prozesshandlung der gemeinsamen Anzeige der Parteien an das Gericht geknüpft. Entscheidungstexte 2 Ob 70/26 Entscheidungstext OGH 02.02.1926 2 Ob 70/26 Veröff: SZ 8/39 6 Ob 1540/95 En... mehr lesen...