Norm
ZPO §168 IRechtssatz
Die Wirkung des Eintrittes des Ruhens des Verfahrens ist nicht schon an die außergerichtliche Vereinbarung, sondern nur an die Prozesshandlung der gemeinsamen Anzeige der Parteien an das Gericht geknüpft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0036770Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015