Entscheidungsgründe: 1.1.1. Am 7. März 1999 fand ua. die mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. November 1998, LGBl. 1998/112, ausgeschriebene Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Zell am See statt. Dieser Wahl lagen von der Österreichischen Volkspartei (ÖVP), der Sozialdemokratischen Partei Österreichs, Bürgermeister Dr. Georg Maltschnig (SPÖ) sowie der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) eingebrachte und von der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Zell ... mehr lesen...
Index: L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtL0350 Gemeindewahl
Norm: B-VG Art141 Abs1 litaVfGG §68 Abs1Sbg GdWO 1998 §66Sbg GdWO 1998 §70ZPO §126 Abs2
Leitsatz: Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; rechtmäßige
Bewertung von Stimmzetteln als ungültig
Rechtssatz: Rechtzeitigkeit einer Wahlanfechtung. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: ZPO §126 Abs2
Leitsatz: Aufhebung eines die Beschwerde als verspätet zurückweisenden
Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes infolge eines offenkundigen
Irrtums; Ablehnung der Beschwerdebehandlung
Rechtssatz: Der Ausspruch, daß die Beschwerde einen Tag nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist zur Post gegeben worde... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Beschluß vom 26. Juni 1998, B1122/97, wies der Verfassungsgerichtshof die vorliegende Beschwerde als verspätet zurück, da sie erst am 9. Mai 1997, somit einen Tag nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist, zur Post gegeben worden sei. Dieser Ausspruch beruht auf einem offenkundigen Irrtum. Denn gemäß §126 Abs2 ZPO iVm §35 Abs2 VerfGG ist dann, wenn das Ende der Frist auf einen Feiertag fällt, der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. 199... mehr lesen...