RS Vfgh 1999/12/3 WI-1/99

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Veröffentlicht am 03.12.1999
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §68 Abs1
Sbg GdWO 1998 §66
Sbg GdWO 1998 §70
ZPO §126 Abs2

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; rechtmäßige Bewertung von Stimmzetteln als ungültig

Rechtssatz

Rechtzeitigkeit einer Wahlanfechtung.

Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 9085/1981, 10610/1985), d.i. bei Gemeindevertretungswahlen im Bundesland Salzburg die der jeweiligen Gemeindewahlbehörde obliegende Kundmachung des Wahlergebnisses in Form der Verlautbarung der Namen der gewählten Bewerber und Ersatzgewählten durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel.

Der letzte Tag der Anfechtungsfrist wäre demgemäß der 05.04.99 gewesen. Da dieser Tag aber ein Feiertag (Ostermontag) war, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen (§126 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), weshalb die am 06.04.99 persönlich beim Verfassungsgerichtshof überreichte Wahlanfechtungsschrift rechtzeitig eingebracht wurde.

Keine Stattgabe der Anfechtung der Gemeinderatswahl in Zell am See am 07.03.99; rechtmäßige Bewertung von Stimmzetteln als ungültig.

Einer der beiden Stimmzettel weist einen von links unten nach rechts oben führenden Strich auf, der sowohl über die Rubriken-Zeile als auch über die drei (je eine Listennummer, einen Kreis, eine bestimmte Kurz- und Parteibezeichnung enthaltenden) weiteren Zeilen reicht, wobei der neben der Kurzbezeichnung FPÖ vorgedruckte Kreis durchzogen ist. Die von §66 Sbg GdWO 1998 aufgestellten Voraussetzungen treffen auf den genannten Stimmzettel nicht zu, weil der vom Wähler angebrachte Strich über alle vier Zeilen gezogen ist.

Der zweite Stimmzettel wiederum weist in den Kreisen neben den Parteibezeichnungen sowohl der SPÖ als auch der FPÖ Eintragungen auf, und zwar im Kreis für die SPÖ einen schrägen, den Kreis von links unten nach rechts oben durchziehenden Strich, der an zwei Stellen über den Kreisrand hinausreicht, und im Kreis für die FPÖ ein mehrfach ausgeführtes liegendes Kreuz. Ein Stimmzettel (für die Wahl der Gemeindevertretung), auf dem zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet sind, ist aber nach der zwingenden Vorschrift des §70 Abs1 Z4 Sbg GdWO 1998 in jedem Fall ungültig; Raum für Überlegungen, welcher der "angezeichneten Parteien" der Wähler den Vorzug gegeben haben könnte, bleibt unter solchen Voraussetzungen nicht mehr (vgl. VfSlg. 13.017/1992).

In einem weiteren Fall sind auf dem hier in Rede stehenden, von der Sprengelwahlbehörde des Wahlsprengels II als ungültig bewerteten Stimmzettel die neben den Kurzbezeichnungen ÖVP und FPÖ vorgedruckten Kreise mit Kreuzen oder anderen Zeichen versehen, also - in strikter Wortinterpretation des §70 Abs1 Z4 Sbg GdWO 1998 - "angezeichnet".

Im übrigen nicht hinreichend substanziiertes Vorbringen.

Kein Einfluss weiterer - behaupteter rechtswidriger - Vorgänge auf das Wahlergebnis.

Weder die Bundesverfassung noch andere gesetzliche Vorschriften räumen dem Verfassungsgerichtshof die Kompetenz zur Erlassung von Verfügungen in der von der Anfechterin beantragten Art, "das Verfahren gemäß §71 ff GWO 1998 für alle Sprengel neu durchzuführen und ebenso das Ermittlungsverfahren gemäß §76 GWO 1998 neu durchzuführen, eventuell alle ungültigen Stimmzettel neuerlich zu überprüfen", ein. Daher sind die nicht auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens gerichteten Anträge der Anfechtungswerberin unzulässig, weshalb ihnen aus diesem Grund nicht stattzugeben war.

Entscheidungstexte

  • W I-1/99
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 03.12.1999 W I-1/99

Schlagworte

Wahlen, Stimmzettel, VfGH / Sachentscheidung Allg, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:WI1.1999

Dokumentnummer

JFR_10008797_99W00I01_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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