RS Vfgh 1998/10/15 B1122/97

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §126 Abs2

Leitsatz

Aufhebung eines die Beschwerde als verspätet zurückweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes infolge eines offenkundigen Irrtums; Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Rechtssatz

Der Ausspruch, daß die Beschwerde einen Tag nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist zur Post gegeben worden sei, beruht auf einem offenkundigen Irrtum. Denn gemäß §126 Abs2 ZPO iVm §35 Abs2 VfGG ist dann, wenn das Ende der Frist auf einen Feiertag fällt, der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. 1997 fiel der Tag Christi Himmelfahrt, der gemäß §1 Abs1 FeiertagsruheG als Feiertag gilt, auf den 08.05.; letzter Tag der Beschwerdefrist war somit der 09.05.97.

Der Beschluß vom 26.06.98 war daher - im Wege der Berichtigung - aufzuheben (vgl VfGH 18.06.76, B96/74; vgl auch VfGH 30.06.77, G36,37,38/76).

Entscheidungstexte

  • B 1122/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.10.1998 B 1122/97

Schlagworte

VfGH / Berichtigung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1122.1997

Dokumentnummer

JFR_10018985_97B01122_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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