TE Vfgh Beschluss 1998/10/15 B1122/97

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §126 Abs2

Leitsatz

Aufhebung eines die Beschwerde als verspätet zurückweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes infolge eines offenkundigen Irrtums; Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Spruch

1. Der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1998, B1122/97, wird aufgehoben.

2. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß vom 26. Juni 1998, B1122/97, wies der Verfassungsgerichtshof die vorliegende Beschwerde als verspätet zurück, da sie erst am 9. Mai 1997, somit einen Tag nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist, zur Post gegeben worden sei.

Dieser Ausspruch beruht auf einem offenkundigen Irrtum. Denn gemäß §126 Abs2 ZPO iVm §35 Abs2 VerfGG ist dann, wenn das Ende der Frist auf einen Feiertag fällt, der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. 1997 fiel der Tag Christi Himmelfahrt, der gemäß §1 Abs1 FeiertagsruheG als Feiertag gilt, auf den 8. Mai; letzter Tag der Beschwerdefrist war somit der 9. Mai 1997.

Der Beschluß vom 26. Juni 1998 war daher - im Wege der Berichtigung - aufzuheben (vgl. VfGH 18.6.1976, B96/74; vgl. auch VfGH 30.6.1977, G36,37,38/76).

2. Der Verfassungsgerichtshof lehnt jedoch die Behandlung der - rechtzeitig eingebrachten - Beschwerde ab:

Er kann die Behandlung einer Beschwerde in einer Angelegenheit, die nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgeblichen Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden waren, nicht anzustellen (vgl. VfSlg. 14886/1997).

Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen berührt, läßt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 13790/1994) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie - unter dem Blickwinkel der vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtsverletzungen - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Da die Angelegenheit auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, sieht der Verfassungsgerichtshof von einer Behandlung der Beschwerde ab (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Berichtigung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1122.1997

Dokumentnummer

JFT_10018985_97B01122_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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