Norm: ZPO §54GGG §2GGG §7
Rechtssatz: Die mit einer Klagsausdehnung verbundenen höheren Gerichtsgebühren entstehen bereits mit dem Zeitpunkt des Beginns der Protokollierung. Diese Kosten müssen daher vor Schluss der mündlichen Verhandlung verzeichnet werden. Eine spätere Verzeichnung (etwa nach der Zahlungsaufforderung durch den Kostenbeamten) fällt nicht unter § 54 Abs 2 ZPO. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte ursprünglich EUR 6.200,-- samt Anhang. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 28.09.2006 (ON 12) wurde das Klagebegehren auf EUR 9.444,08 ausgedehnt. Die Klägerin verzeichnete vor Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.01.2007 Kosten im Gesamtausmaß von EUR 3.209,70, darunter auch die Pauschalgebühr auf Basis EUR 6.200,-- im Ausmaß von EUR 233,--. Mit Urteil vom 15.01.2007 (ON 17) wurde der Beklagte schuldig erkannt, der Klägerin E... mehr lesen...
Norm: ZPO §54 Abs2GGG §2 Z1 litb
Rechtssatz: Der Beginn des Fristenlaufes zur Geltendmachung zusätzlicher Pauschalgebühr nach Klagsausdehnung ist bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben, zu dem die Höhe der Zahlungspflicht dem Zahlungspflichtigen vom Gericht bekannt gegeben wurde. Entscheidungstexte 40 R 303/04m Entscheidungstext LG für ZRS Wien 15.03.2005 40 R 303/04m ... mehr lesen...
Mit Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses wies das Erstgericht den Antrag der Klägerin, die Beklagten zum Ersatz der nachträglich entstandenen Kosten in Höhe von Euro 116,60 (zusätzliche Pauschalgebühr auf Grund einer Klagsausdehnung) zu verpflichten, ab. Mit Punkt 2. berichtigte es die Bezeichnung der Klägerin. Gemäß § 54 Abs 2 ZPO würden die Kosten mit der Begründung: der Zahlungspflicht entstehen und seien innerhalb einer Notfrist von vier Wochen ab Entstehen geltend zu machen. D... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht einerseits das in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10.12.1997 auf S 88.580,-- samt Nebengebühren eingeschränkte (Haupt-) Begehren (Seiten 21 sowie 25 des Protokolls ON 27) als zu Recht bestehend, andererseits die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und dementsprechend den Beklagten zur Zahlung des Betrages von S 88.580,-- samt 5 % Zinsen seit 13.11.1996 sowie zum Ersatz der ... mehr lesen...
Norm: ZPO §54 Abs2GGG §2 Z1 litb
Rechtssatz: Von der Entstehung der öffentlich-rechtlichen Gebührenpflicht nach § 2 Z 1 lit. b GGG sind die Bestimmungen insbesondere des § 54 Abs. 2 ZPO über das nachträgliche Entstehen von Kosten und über deren rechtzeitige Verzeichnung zu unterscheiden. Kommt es infolge Ausdehnung des Klagebegehrens zur Berechnung einer höheren Pauschalgebühr (§ 18 GGG), ist Gläubiger dieser Zahlungspflicht nicht der Bevollm... mehr lesen...