RS OGH 2007/4/20 37R50/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2007
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Norm

ZPO §54
GGG §2
GGG §7

Rechtssatz

Die mit einer Klagsausdehnung verbundenen höheren Gerichtsgebühren entstehen bereits mit dem Zeitpunkt des Beginns der Protokollierung. Diese Kosten müssen daher vor Schluss der mündlichen Verhandlung verzeichnet werden. Eine spätere Verzeichnung (etwa nach der Zahlungsaufforderung durch den Kostenbeamten) fällt nicht unter § 54 Abs 2 ZPO.

Entscheidungstexte

Schlagworte

rechtzeitige Verzeichnung; Kosten; Klagsausdehnung; Klageausdehnung; Gerichtsgebühren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000143

Dokumentnummer

JJR_20070420_LG00309_03700R00050_07P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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