Norm
ZPO §54Rechtssatz
Die mit einer Klagsausdehnung verbundenen höheren Gerichtsgebühren entstehen bereits mit dem Zeitpunkt des Beginns der Protokollierung. Diese Kosten müssen daher vor Schluss der mündlichen Verhandlung verzeichnet werden. Eine spätere Verzeichnung (etwa nach der Zahlungsaufforderung durch den Kostenbeamten) fällt nicht unter § 54 Abs 2 ZPO.
Entscheidungstexte
Schlagworte
rechtzeitige Verzeichnung; Kosten; Klagsausdehnung; Klageausdehnung; Gerichtsgebühren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000143Dokumentnummer
JJR_20070420_LG00309_03700R00050_07P0000_001