Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Claudia Gradwohl-Klein (Vorsitzende), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Susanna Hitzel in der Rechtssache der klagenden Partei H***** G*****, 7081 Schützen am Gebirge, E*****, vertreten durch Mag. Klaus Philipp, Rechtsanwalt in 7210 Mattersburg, gegen die beklagte Partei F***** Z*****, 7212 Forchtenstein, *****, vertreten durch die Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in 7000 Eisenstadt wegen zuletzt EUR 9.444,08 s. A., über den Kostenrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 14.03.2007, GZ 2 C 707/06f-19 (Rekursinteresse EUR 374,--), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Kostenbestimmungsantrag der klagenden Partei abgewiesen wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 133,63 (darin enthalten EUR 25,61 an USt) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin zu ersetzen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte ursprünglich EUR 6.200,-- samt Anhang. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 28.09.2006 (ON 12) wurde das Klagebegehren auf EUR 9.444,08 ausgedehnt. Die Klägerin verzeichnete vor Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.01.2007 Kosten im Gesamtausmaß von EUR 3.209,70, darunter auch die Pauschalgebühr auf Basis EUR 6.200,-- im Ausmaß von EUR 233,--. Mit Urteil vom 15.01.2007 (ON 17) wurde der Beklagte schuldig erkannt, der Klägerin EUR 9.444,08 s.A. zu zahlen und der Klägerin deren mit EUR 2.929,88 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Mit dem am 05.03.2007 beim Erstgericht eingelangten Kostenbestimmungsantrag ON 18 beantragte die klagende Partei, den Betrag von EUR 374,-- sowie die Kosten des Kostenbestimmungsantrages als weitere Prozesskosten der klagenden Partei zu bestimmen und der beklagten Partei zur Zahlung aufzuerlegen. Sie brachte dazu vor, dass ihr mit Zahlungsaufforderung des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 01.03.2007 Gebühren in Höhe von EUR 374,-- (weitere Pauschalgebühr aufgrund der Klagsausdehnung vom 28.09.2006) vorgeschrieben worden seien. Der Betrag von EUR 374,-- sei unter einem entrichtet worden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die beklagte Partei gem § 54 Abs 2 ZPO zur Zahlung von EUR 374,-- zuzüglich Prozesskosten von EUR 44,73 an die klagende Partei verpflichtet. Dem dagegen erhobenen Rekurs kommt Berechtigung zu.Die Klägerin begehrte ursprünglich EUR 6.200,-- samt Anhang. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 28.09.2006 (ON 12) wurde das Klagebegehren auf EUR 9.444,08 ausgedehnt. Die Klägerin verzeichnete vor Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.01.2007 Kosten im Gesamtausmaß von EUR 3.209,70, darunter auch die Pauschalgebühr auf Basis EUR 6.200,-- im Ausmaß von EUR 233,--. Mit Urteil vom 15.01.2007 (ON 17) wurde der Beklagte schuldig erkannt, der Klägerin EUR 9.444,08 s.A. zu zahlen und der Klägerin deren mit EUR 2.929,88 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Mit dem am 05.03.2007 beim Erstgericht eingelangten Kostenbestimmungsantrag ON 18 beantragte die klagende Partei, den Betrag von EUR 374,-- sowie die Kosten des Kostenbestimmungsantrages als weitere Prozesskosten der klagenden Partei zu bestimmen und der beklagten Partei zur Zahlung aufzuerlegen. Sie brachte dazu vor, dass ihr mit Zahlungsaufforderung des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 01.03.2007 Gebühren in Höhe von EUR 374,-- (weitere Pauschalgebühr aufgrund der Klagsausdehnung vom 28.09.2006) vorgeschrieben worden seien. Der Betrag von EUR 374,-- sei unter einem entrichtet worden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die beklagte Partei gem Paragraph 54, Absatz 2, ZPO zur Zahlung von EUR 374,-- zuzüglich Prozesskosten von EUR 44,73 an die klagende Partei verpflichtet. Dem dagegen erhobenen Rekurs kommt Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Nach der grundsätzlichen Regel des § 54 Abs 1 ZPO hat die Partei, die Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches grundsätzlich die Kosten vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung zu verzeichnen. Nur dann, wenn einer Partei nach diesem Zeitpunkt noch weitere Kosten entstanden sind, kann sie eine Ergänzung der Entscheidung über die Höhe der zu ersetzenden Kosten beantragen, sofern sie Ersatz von dem anderen Teil verlangen kann (§ 54 Abs 2 Satz 1 ZPO). § 54 Abs 2 Satz 2 ZPO definiert, wann die Kosten als entstanden anzusehen sind: Bestehen die Kosten in einer Zahlungspflicht, so gelten sie mit deren Begründung als entstanden; haftet jedoch mit der zum Kostenersatz berechtigten Partei auch deren Gegner solidarisch, gelten die Kosten erst mit der Zahlung als entstanden. Gegenständlich kommt die erste Variante zur Anwendung. Für die Gerichtsgebühren ist nach dem GGG nämlich nur der Kläger alleine zahlungspflichtig (vgl § 7 Abs 1 Z 1 GGG). Es ist deshalb daran anzuknüpfen, wann die Zahlungspflicht begründet wurde. Zutreffend verweist der Rekurs auf § 2 Z 1 lit b GGG. Demnach wird der Anspruch des Bundes auf Gerichtsgebühren für den Fall der Ausdehnung des Klagebegehrens mit dem Zeitpunkt des Beginns der Protokollierung begründet (vgl. Obermaier, Kostenhandbuch Rz 17; 5 Ob 101/85). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass diese Kosten bereits am 28.09.2006 entstanden sind. Diese Kosten hätten von der klagenden Partei bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung in ihrer Kostennote geltend gemacht werden können (vgl. LGZ Wien MietSlg 36.750; Petrasch, ÖJZ 1985, 260; 1 Ob 21/83; 5 Ob 101/85). Vor Schluss der Verhandlung fällige, wenn auch noch nicht geleistete Gerichtsgebühren können nach tatsächlicher Zahlung daher nicht mit Ergänzungsantrag im Sinne des § 54 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden (OLG Wien 13 R 70/86 = REDOK 9650). Dagegen spricht auch nicht § 54 Abs. 2 Satz 3 ZPO, weil sich diese Bestimmung nur auf jene Kosten bezieht, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Dem Rekurs war somit Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung im abweisenden Sinn abzuändern.Nach der grundsätzlichen Regel des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO hat die Partei, die Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches grundsätzlich die Kosten vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung zu verzeichnen. Nur dann, wenn einer Partei nach diesem Zeitpunkt noch weitere Kosten entstanden sind, kann sie eine Ergänzung der Entscheidung über die Höhe der zu ersetzenden Kosten beantragen, sofern sie Ersatz von dem anderen Teil verlangen kann (Paragraph 54, Absatz 2, Satz 1 ZPO). Paragraph 54, Absatz 2, Satz 2 ZPO definiert, wann die Kosten als entstanden anzusehen sind: Bestehen die Kosten in einer Zahlungspflicht, so gelten sie mit deren Begründung als entstanden; haftet jedoch mit der zum Kostenersatz berechtigten Partei auch deren Gegner solidarisch, gelten die Kosten erst mit der Zahlung als entstanden. Gegenständlich kommt die erste Variante zur Anwendung. Für die Gerichtsgebühren ist nach dem GGG nämlich nur der Kläger alleine zahlungspflichtig vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG). Es ist deshalb daran anzuknüpfen, wann die Zahlungspflicht begründet wurde. Zutreffend verweist der Rekurs auf Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GGG. Demnach wird der Anspruch des Bundes auf Gerichtsgebühren für den Fall der Ausdehnung des Klagebegehrens mit dem Zeitpunkt des Beginns der Protokollierung begründet vergleiche Obermaier, Kostenhandbuch Rz 17; 5 Ob 101/85). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass diese Kosten bereits am 28.09.2006 entstanden sind. Diese Kosten hätten von der klagenden Partei bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung in ihrer Kostennote geltend gemacht werden können vergleiche LGZ Wien MietSlg 36.750; Petrasch, ÖJZ 1985, 260; 1 Ob 21/83; 5 Ob 101/85). Vor Schluss der Verhandlung fällige, wenn auch noch nicht geleistete Gerichtsgebühren können nach tatsächlicher Zahlung daher nicht mit Ergänzungsantrag im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, ZPO geltend gemacht werden (OLG Wien 13 R 70/86 = REDOK 9650). Dagegen spricht auch nicht Paragraph 54, Absatz 2, Satz 3 ZPO, weil sich diese Bestimmung nur auf jene Kosten bezieht, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Dem Rekurs war somit Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung im abweisenden Sinn abzuändern.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Vorliegend gebührt jedoch kein Streitgenossenzuschlag, weil die Nebenintervenienten im Verfahren über die Kostenergänzungsantrag nicht beteiligt waren, ging es doch ausschließlich auch um eine Kostenersatzpflicht zwischen den Parteien.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Vorliegend gebührt jedoch kein Streitgenossenzuschlag, weil die Nebenintervenienten im Verfahren über die Kostenergänzungsantrag nicht beteiligt waren, ging es doch ausschließlich auch um eine Kostenersatzpflicht zwischen den Parteien.
Der Ausspruch hinsichtlich der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 1 und 3Der Ausspruch hinsichtlich der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer eins und 3
ZPO.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00142 37R50.07pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:03700R00050.07P.0420.000Dokumentnummer
JJT_20070420_LG00309_03700R00050_07P0000_000