RS Vwgh 2000/12/21 97/16/0360

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2000
beobachten
merken

Index

21/02 Aktienrecht
22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

AktG 1965 §197 Abs6;
GGG 1984 §17;
JN §56 Abs2;
JN §60;

Rechtssatz

§ 197 Abs 6 AktG ermöglicht als lex specialis und Ausnahme von der generellen verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 56 Abs 2 und 60 JN dem Prozessgericht über einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässigen Antrag einer Partei den Wert des Streitgegenstandes ohne Bindung an die Bewertung des Klägers mit anfechtbarem Beschluss festzusetzen (Hinweis OGH 26. Jänner 1995, 6 Ob 635/94, HS 26.152). Angesichts dieser, für die aktienrechtliche Anfechtungsklage § 56 Abs 2 JN ergänzenden Spezialnorm bleibt für die Anwendung des § 17 GGG kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160360.X02

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten