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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §197 Abs6;Rechtssatz
§ 197 Abs 6 AktG ermöglicht als lex specialis und Ausnahme von der generellen verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 56 Abs 2 und 60 JN dem Prozessgericht über einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässigen Antrag einer Partei den Wert des Streitgegenstandes ohne Bindung an die Bewertung des Klägers mit anfechtbarem Beschluss festzusetzen (Hinweis OGH 26. Jänner 1995, 6 Ob 635/94, HS 26.152). Angesichts dieser, für die aktienrechtliche Anfechtungsklage § 56 Abs 2 JN ergänzenden Spezialnorm bleibt für die Anwendung des § 17 GGG kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160360.X02Im RIS seit
20.02.2002