RS Vwgh 1990/7/12 89/16/0150

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §15;
GGG 1984 §16;
GGG 1984 §17;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 315;

Rechtssatz

Verpflichtet sich der Beklagte in einem gerichtlichen Vergleich, sämtliche im konkreten Fall streitverfangenen Bücher an den Kläger herauszugeben, wobei diese Verpflichtung vom ursprünglichen Klagebegehren, das auf Bezahlung des Werklohnes für eben diese Bücher gerichtet war, nicht umfaßt war, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde diesen Punkt in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren mit einbezieht. Hingegen sind im konkreten Fall die im selben Vergleichspunkt bedungenen Gegenleistungen des Klägers wegen Vorliegens eines synallagmatischen Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nicht gesondert in die Berechnung der Bemessungsgrundlage einzubeziehen (Hinweis E 11.2.1988, 86/16/0186).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160150.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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