RS Vwgh 1988/2/11 86/16/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1988
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §17;
ZPO §204 Abs1;

Rechtssatz

Wird in einem gerichtlichen Vergleich (hier Vergleich im Rahmen eines Scheidungsprozesses) die Verpflichtung zur Leistung an einen Dritten übernommen, so ist mangels Bewertung durch die Parteien der Zweifelsstreitwert des § 17 GGG heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160186.X09

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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