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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §17;Rechtssatz
Wird in einem gerichtlichen Vergleich (hier Vergleich im Rahmen eines Scheidungsprozesses) die Verpflichtung zur Leistung an einen Dritten übernommen, so ist mangels Bewertung durch die Parteien der Zweifelsstreitwert des § 17 GGG heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986160186.X09Im RIS seit
24.10.2001