Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Februar 2002, GZ 043 Hv 15/02t-42, wurde Ladislav K***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von zehn Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Staatsanwaltschaft bekämpfte dieses Urteil mit Berufung wegen des Au... mehr lesen...
Gründe: Die Hauptverhandlung vom 3. Mai 2002 wurde auf den 8. Mai 2002 vertagt, wobei der anwesende Beschuldigte Anto G***** den Termin unter Ladungsverzicht zur Kenntnis nahm (S 115). Da er zur fortgesetzten Hauptverhandlung nicht erschien, beschloss der Richter deren Vertagung auf den 16. Mai 2002 zur Vorführung des Beschuldigten (S 133). Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gab das Landesgericht Innsbruck mit der wesentlichen
Begründung: Folge, dass gemäß § 79 Abs 1... mehr lesen...
Gründe: Im Strafverfahren AZ. 36 Vr 1655/86 des Landesgerichts Innsbruck stellte die Staatsanwaltschaft am 5.Juni 1986 gegen den am 1. Februar 1935 geborenen, beschäftigungslosen und in Wien wohnhaften Alfred R*** den Strafantrag wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 1 Z. 1, 161 StGB. Einem Antrag des Beschuldigten, die Strafsache im Hinblick auf seinen Wohnort gemäß § 63 StPO. dem Landesgericht für Strafsachen Wien zuzuweisen, wurde vom Obersten Gerichtshof ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans Rudolf W*** in Abwesenheit des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a FinStrG (aF) schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit vom 28.Februar 1979 bis 31.Juli 1980 in Wien im (Kompetenz-)Bereich des Finanzamtes für den 9., 18. und 19.Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz versucht, durch vorsätzliche Nichtabgabe von Erklärungen zur Umsatzsteuer nach Inanspruchnahme ungerecht... mehr lesen...
Norm: StPO §77 Abs1StPO §79 Abs1StPO §79 Abs3StPO §221 Abs1StPO §273 ffStPO §454
Rechtssatz: Ein Verzicht des Angeklagten auf die Schriftlichkeit der Vorladung zu einem ihm (in der vertagten Hauptverhandlung) mündlich bekannt gegebenen Termin für die fortgesetzte Verhandlung ist durchaus zulässig und wirksam. Entscheidungstexte 9 Os 152/86 Entscheidungstext OGH 21.01.1987 9 Os 15... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §79 Abs3ZPO §31ZPO §106
Rechtssatz: Die nach § 14 RAO (im Substitutionswege) übertragene Vollmacht berechtigt auch, eigenhändige Schriftstücke in Empfang zu nehmen. Entscheidungstexte Ds 6/76 Entscheidungstext OGH 18.10.1976 Ds 6/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0035970 ... mehr lesen...
Norm: RAO §11 Abs2StPO §79 Abs3StPO §274StPO §286
Rechtssatz: Eine im Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung zum Gerichtstag zur Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten an den in diesem Zeitpunkt noch zur Entgegenahme der Vorladung legitimierten und verpflichteten Verteidiger rechtswirksam erfolgte Vorladung wird durch eine erst später dem OGH mitgeteilte Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nicht berührt. ... mehr lesen...
Norm: StPO §79 Abs3StPO §274StPO §285dStPO §286
Rechtssatz: Der § 274 StPO (Vertagung des Gerichtstages wegen Beeinträchtigung der Verteidigung des Angeklagten infolge Nichterscheinens seines Verteidigers) findet jedenfalls dann keine Anwendung, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des § 285 d StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung hätte zurückgewiesen werden können. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II5a3StPO §79 Abs1StPO §79 Abs3StPO §79 Abs4StPO §286 Abs1StPO §296 Abs3StPO §471 Abs1
Rechtssatz: 1./ Die Vorladung zum Gerichtstag ist dem Angeklagten nicht zur eigenen Hand zuzustellen. 2./ Es ist Sache des Angeklagten, Vorsorge zu treffen, daß er von der zu erwartenden Anberaumung des Gerichtstages rechtzeitig verständigt werden kann; entzieht er sich der Zustellung der Vorladung, so ist dies ein schlüssiger Verzicht auf... mehr lesen...