Norm
MRK Art6 Abs1 II5a3Rechtssatz
1./ Die Vorladung zum Gerichtstag ist dem Angeklagten nicht zur eigenen Hand zuzustellen.
2./ Es ist Sache des Angeklagten, Vorsorge zu treffen, daß er von der zu erwartenden Anberaumung des Gerichtstages rechtzeitig verständigt werden kann; entzieht er sich der Zustellung der Vorladung, so ist dies ein schlüssiger Verzicht auf sein Recht der Beteiligung am Gerichtstag und hindert dessen Abführung trotz Unmöglichkeit der Ladungszustellung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074885Dokumentnummer
JJR_19700324_OGH0002_0090OS00134_6900000_001