Norm
StPO §77 Abs1Rechtssatz
Ein Verzicht des Angeklagten auf die Schriftlichkeit der Vorladung zu einem ihm (in der vertagten Hauptverhandlung) mündlich bekannt gegebenen Termin für die fortgesetzte Verhandlung ist durchaus zulässig und wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097299Dokumentnummer
JJR_19870121_OGH0002_0090OS00152_8600000_001