Norm: StPO §46 Abs3StPO §79 Abs2StPO §259 Z2StPO §276aStPO §481
Rechtssatz: Erscheint der Privatankläger im bezirksgerichtlichen Verfahren bei der fortgesetzten Hauptverhandlung nicht, so ist das Verfahren nicht nach dem § 46 Abs 3 StPO einzustellen, sondern nach dem § 46 Abs 3 StPO einzustellen, sondern nach dem § 259 Z 2 StPO ein Freispruch zu fällen. Auch der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens nach dem § 46 Abs 3 StPO ist nach dem § 79 ... mehr lesen...
Norm: StPO §79 Abs2StPO idF BGBl I 26/2000 §79 Abs4StPO §83 Abs4StPO §427StPO §459
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 79 Abs 2 StPO, dass die Zustellung an die Partei oder ihren bestellten Vertreter erfolgen kann, gilt nicht für Abwesenheitsurteile. Diese müssen nach den §§ 427, 459 letzter Satz StPO stets dem Verurteilten zugestellt werden. Die Frist zur Rechtsmittelerhebung und zur Erhebung des Einspruchs beginnt erst mit der Zustellung des Urt... mehr lesen...
Norm: StPO §6 BStPO §79 Abs2StPO §284
Rechtssatz: Die zum Zwecke der Rechtsmittelausführung begehrte und vorgenommene Zustellung einer Urteilsabschrift an den Verteidiger ist auch im Falle eines in der Zwischenzeit eingetretenen Verteidigerwechsels rechtswirksam, wenn die Verständigung von dem Verteidigerwechsel bei dem Gericht in einem Zeitpunkte eingelangt ist, wo die Urteilsabschrift bereits abgefertigt war. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: StPO §79 Abs2
Rechtssatz: Die ohne Zustimmung des Angeklagten erfolgte Zustellung der Urteilsabschrift an den Kanzleiübernehmer seines verstorbenen Wahlverteidigers vermag den Lauf der Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel nicht zu begründen. Entscheidungstexte 5 Os 1145/35 Entscheidungstext OGH 19.09.1935 5 Os 1145/35 Veröff: SSt XV/64 ... mehr lesen...