Norm
StPO §46 Abs3Rechtssatz
Erscheint der Privatankläger im bezirksgerichtlichen Verfahren bei der fortgesetzten Hauptverhandlung nicht, so ist das Verfahren nicht nach dem § 46 Abs 3 StPO einzustellen, sondern nach dem § 46 Abs 3 StPO einzustellen, sondern nach dem § 259 Z 2 StPO ein Freispruch zu fällen. Auch der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens nach dem § 46 Abs 3 StPO ist nach dem § 79 Abs 2 StPO den nichterschienenen Parteien zuzustellen; auch gegen einen auf den § 46 Abs 3 StPO geschützten Einstellungsbeschluß steht dem Privatankläger die Beschwerde nach dem § 481 StPO offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0097060Dokumentnummer
JJR_19540323_OGH0002_0050OS00202_5400000_001