Norm: StPO §6 B
Rechtssatz: Die gesetzliche Frist für die Anmeldung oder Ausführung eines Rechtsmittels im Sinne des § 6 StPO ist eingehalten, wenn an ihrem letzten Tag der Schriftsatz der Post übergeben wurde. Als an einem bestimmten Tag der Post übergeben kann aber ein Schriftstück nur dann angesehen werden, wenn es zu einer Zeit aufgegeben wurde, zu welcher es nach den postämtlichen Vorschriften noch mit dem Aufgabevermerk dieses Tages verse... mehr lesen...
Norm: StPO §6 BStPO §79 Abs2StPO §284
Rechtssatz: Die zum Zwecke der Rechtsmittelausführung begehrte und vorgenommene Zustellung einer Urteilsabschrift an den Verteidiger ist auch im Falle eines in der Zwischenzeit eingetretenen Verteidigerwechsels rechtswirksam, wenn die Verständigung von dem Verteidigerwechsel bei dem Gericht in einem Zeitpunkte eingelangt ist, wo die Urteilsabschrift bereits abgefertigt war. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: StPO §6 BStPO §84 B
Rechtssatz: Voraussetzung für die Einrechnung der Tage des Postenlaufes in die Rechtsmittelfrist ist, dass die Rechtsmittelerklärung an das zuständige Gericht aufgegeben wurde. Entscheidungstexte 4 Os 323/29 Entscheidungstext OGH 24.07.1929 4 Os 323/29 Veröff: SSt IX/69 7 Os 316/60 Entscheidungstext OGH 11.01.... mehr lesen...
Norm: StPO §6 B
Rechtssatz: Zur Auslegung des Begriffes "Postenlauf" im § 6 StPO. Entscheidungstexte 4 Os 124/22 Entscheidungstext OGH 06.04.1922 4 Os 124/22 Veröff: SSt II/37 11 Os 94/92 Entscheidungstext OGH 15.09.1992 11 Os 94/92 Beisatz: Der "Postenlauf" setzt erst mit der Anbringung des Datums der Postaufgabe e... mehr lesen...