RS OGH 1950/4/26 1Os694/49

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Veröffentlicht am 26.04.1950
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Norm

StPO §6 B

Rechtssatz

Die gesetzliche Frist für die Anmeldung oder Ausführung eines Rechtsmittels im Sinne des § 6 StPO ist eingehalten, wenn an ihrem letzten Tag der Schriftsatz der Post übergeben wurde. Als an einem bestimmten Tag der Post übergeben kann aber ein Schriftstück nur dann angesehen werden, wenn es zu einer Zeit aufgegeben wurde, zu welcher es nach den postämtlichen Vorschriften noch mit dem Aufgabevermerk dieses Tages versehen werden mußte und der Aufgeber mit Bestimmtheit damit rechnen konnte, daß es noch am selben Tage abgestempelt werde.

Entscheidungstexte

  • 1 Os 694/49
    Entscheidungstext OGH 26.04.1950 1 Os 694/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0096276

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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