Norm
StPO §6 BRechtssatz
Die gesetzliche Frist für die Anmeldung oder Ausführung eines Rechtsmittels im Sinne des § 6 StPO ist eingehalten, wenn an ihrem letzten Tag der Schriftsatz der Post übergeben wurde. Als an einem bestimmten Tag der Post übergeben kann aber ein Schriftstück nur dann angesehen werden, wenn es zu einer Zeit aufgegeben wurde, zu welcher es nach den postämtlichen Vorschriften noch mit dem Aufgabevermerk dieses Tages versehen werden mußte und der Aufgeber mit Bestimmtheit damit rechnen konnte, daß es noch am selben Tage abgestempelt werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0096276Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008