Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil - das auch die rechtskräftige Verurteilung eines weiteren Angeklagten und einen unangefochten gebliebenen (Teil-)Freispruch des Peter G***** enthält - wurde der Genannte des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, teils als Beteiligter gemäß § 12 zweiter und dritter Fall StGB (I) und des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 (richtig - US 5, 12, 17, 18) erster ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war ab 1. 9. 2003 als Arbeiterin bei der M ***** GmbH & Co KG in F***** beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für die Schuhindustrie anwendbar, der eine ordnungsgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zum Ende der zweiwöchigen Kündigungsfrist an einem Freitag vorsieht. Die Klägerin war vom 7. 1. 2004 bis 10. 6. 2004 im Mutterschutz, daran anschließend war ein Karenzurlaub bis 14. 4. 2006 vereinbart. ... mehr lesen...
Begründung: Das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Erstgerichtes wurde den Streitteilen jeweils am 24. 1. 2000 zugestellt. Am 22. 2. 2000 langte beim Erstgericht die Berufung der beklagten Partei vom 21. 2. 2000 ein. Die Postsendung trug den Poststempel 22. 2. 2000. Das Erstgericht wies die Berufung der beklagten Partei als verspätet zurück. Das Rekursgericht hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die "Fortsetzung des Berufungsverfahrens" auf. ... mehr lesen...
Norm: StPO §6 Abs3 BStPO §462 Abs1
Rechtssatz: Bei Berechnung der vierzehntägigen Frist des § 462 Abs 1 StPO zur Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung ist gemäß § 6 Abs 1 StPO der erste Tag nicht mitzuzählen, die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (§ 6 Abs 3 StPO). Entscheidungstexte 11 Os 16/97 Entscheidungstext OGH 18.03.1997 11 Os 16/97 ... mehr lesen...
Norm: StGB §68StPO §6 Abs3 B
Rechtssatz: Der Beginn einer Frist fällt (sowohl nach den materiellen und formellen Vorschriften des Strafrechts bzw Zivilrechts, vgl § 68 StGB, § 6 Abs 1 StPO; § 902 Abs 1 und 2 ABGB, § 125 Abs 1 ZPO) auf den dem fristauslösenden Ereignis nachfolgenden Tag. Ihr Ende wird im Gesetz jedoch unterschiedlich behandelt. Fristen des materiellen Rechts enden nach dem inhaltlich mit § 902 Abs 1 und 2 ABGB übereinstimmenden ... mehr lesen...
Norm: StPO §6 Abs3 B
Rechtssatz: Nicht anders als nach der mit dem § 6 Abs 3 StPO korrespondierenden Bestimmung des § 89 GOG für den Zivilrechtsbereich genügt es auch zur Wahrung strafprozessualer Fristen, dass das an das zuständige Gericht adressierte Schriftstück am letzten Tag der Frist zur Post gegeben und die Sendung noch am selben Tag (durch Anbringung des Poststempels) in postamtliche Behandlung genommen wird (vgl dazu EvBl 1962/421; 5 O... mehr lesen...