TE OGH 2000/9/6 9ObA173/00g

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Veröffentlicht am 06.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** A***** AG, ***** vertreten durch Dr. Arnulf Summer und andere, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei O***** Diskont & O***** Wäscherei HandelsgesmbH, ***** vertreten durch Mag. Stephan Wirt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen S 500.000 sA (Berufungsstreitwert S 131.075 sA), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 2000, GZ 15 Ra 37/00d-48, womit über Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Februar 2000, GZ 33 Cga 97/98s-38, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

8.112 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin S 1.352 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Erstgerichtes wurde den Streitteilen jeweils am 24. 1. 2000 zugestellt. Am 22. 2. 2000 langte beim Erstgericht die Berufung der beklagten Partei vom 21. 2. 2000 ein. Die Postsendung trug den Poststempel 22. 2. 2000.

Das Erstgericht wies die Berufung der beklagten Partei als verspätet zurück.

Das Rekursgericht hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die "Fortsetzung des Berufungsverfahrens" auf.

Es nahm aufgrund durchgeführter Zwischenerhebungen als bescheinigt an, dass der Beklagtenvertreter die Berufung am 21. 2. 2000, noch vor 22,00 Uhr, in einen Briefkasten beim Hauptpostamt Bregenz, der termingerecht um 23,00 Uhr entleert werden sollte, eingeworfen hat. Dieser Briefkasten wird durch das Umleitepostamt 6960 Wolfurt-Bahnhof um 23,00 Uhr nochmals entleert. Mit der Aufarbeitung der Post wird allerdings erst nach der Rückkehr zum Postamt 6960 begonnen. Dadurch erhielt die Postsendung den Stempel vom nächsten Tag (22. 2. 2000).

Das Rekursgericht schloss sich der Rechtsansicht der Rekurswerberin an, dass sie aufgrund des planmäßigen Entleerungstermines 23,00 Uhr noch mit der postalischen Behandlung der Briefsendung am selben Tag habe rechnen dürfen. Der Absender müsse den Brief entweder am Schalter des Postamtes während der Dienststunden abgeben oder die Sendung so rechtzeitig in den Postkasten einwerfen, dass die planmäßige Aushebung des Kastens noch am selben Tag erfolgt. Die Berufung sei daher rechtzeitig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Nach Lehre und Rechtsprechung (Gitschthaler in Rechberger ZPO2, Rz 14 zu § 126) muss das an das zuständige Gericht adressierte Schriftstück am letzten Tag der Frist zur Post gegeben und noch an diesem Tage in postalische Behandlung genommen werden, sodass es mit Bestimmtheit mit dem Aufgabevermerk dieses Tages versehen werden kann (RIS-Justiz RS0059660; Arb 8921; SZ 46/32; 11 Os 94/92; 5 Ob 510/93; 13 Os 113/97). Bei einer Postaufgabe knapp vor Ablauf der Frist hat sich der Absender vom rechtzeitigen Beginn des "Postenlaufes" zu überzeugen, der seinerseits erst mit der Anbringung des Datums der Postaufgabe einsetzt (SZ 46/32; 11 Os 94/92). Unterbleibt eine solche postalische Behandlung, gilt das Schriftstück nicht als rechtzeitig eingelangt (8 Ob 73/75 ua). Das Risiko der Fristversäumung bei der Übermittlung des Schriftsatzes an die Post trägt der Aufgeber. Die planmäßige Aushebung des Postkastens um 23,00 Uhr hat daher im Sinne dieser Rechtsprechung keine selbständige Bedeutung, sondern nur im Zusammenhang damit, dass das Schriftstück allenfalls noch an diesem Tage mit dem postamtlichen Aufgabevermerk hätte versehen werden können.Nach Lehre und Rechtsprechung (Gitschthaler in Rechberger ZPO2, Rz 14 zu Paragraph 126,) muss das an das zuständige Gericht adressierte Schriftstück am letzten Tag der Frist zur Post gegeben und noch an diesem Tage in postalische Behandlung genommen werden, sodass es mit Bestimmtheit mit dem Aufgabevermerk dieses Tages versehen werden kann (RIS-Justiz RS0059660; Arb 8921; SZ 46/32; 11 Os 94/92; 5 Ob 510/93; 13 Os 113/97). Bei einer Postaufgabe knapp vor Ablauf der Frist hat sich der Absender vom rechtzeitigen Beginn des "Postenlaufes" zu überzeugen, der seinerseits erst mit der Anbringung des Datums der Postaufgabe einsetzt (SZ 46/32; 11 Os 94/92). Unterbleibt eine solche postalische Behandlung, gilt das Schriftstück nicht als rechtzeitig eingelangt (8 Ob 73/75 ua). Das Risiko der Fristversäumung bei der Übermittlung des Schriftsatzes an die Post trägt der Aufgeber. Die planmäßige Aushebung des Postkastens um 23,00 Uhr hat daher im Sinne dieser Rechtsprechung keine selbständige Bedeutung, sondern nur im Zusammenhang damit, dass das Schriftstück allenfalls noch an diesem Tage mit dem postamtlichen Aufgabevermerk hätte versehen werden können.

Da die beklagte Partei den Beginn des Postenlaufes durch die Vorlage der postamtlichen Bestätigung über die rechtzeitige Aufgabe der Sendung nachzuweisen hat, die im vorliegenden Fall nach Ende des Fristenlaufes datiert, der Zeitpunkt des Einwurfs in den Postkasten wie auch der angekündigten Aushebung irrelevant sind (vgl 3 Ob 1567/90; 13 Os 113/97; 11 Os 94/92 ua), hatte das Risiko, dass im vorliegenden Fall der Poststempel erst nach Ablauf des letzten Tages der Frist auf das Schriftstück gesetzt wurde, entgegen der Meinung des Rekursgerichtes die beklagte Partei zu tragen.Da die beklagte Partei den Beginn des Postenlaufes durch die Vorlage der postamtlichen Bestätigung über die rechtzeitige Aufgabe der Sendung nachzuweisen hat, die im vorliegenden Fall nach Ende des Fristenlaufes datiert, der Zeitpunkt des Einwurfs in den Postkasten wie auch der angekündigten Aushebung irrelevant sind vergleiche 3 Ob 1567/90; 13 Os 113/97; 11 Os 94/92 ua), hatte das Risiko, dass im vorliegenden Fall der Poststempel erst nach Ablauf des letzten Tages der Frist auf das Schriftstück gesetzt wurde, entgegen der Meinung des Rekursgerichtes die beklagte Partei zu tragen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da der Streitwert infolge der rechtskräftigen Abweisung des Mehrbegehrens nur noch S 131.075 beträgt, ist dieser Betrag die Bemessungsgrundlage in der Kostenbestimmung.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Da der Streitwert infolge der rechtskräftigen Abweisung des Mehrbegehrens nur noch S 131.075 beträgt, ist dieser Betrag die Bemessungsgrundlage in der Kostenbestimmung.

Anmerkung

E59476 09B01730

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00173.00G.0906.000

Dokumentnummer

JJT_20000906_OGH0002_009OBA00173_00G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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