RS OGH 1995/9/20 13Os127/95 (13Os128/95), 8ObS15/07z

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Norm

StGB §68
StPO §6 Abs3 B

Rechtssatz

Der Beginn einer Frist fällt (sowohl nach den materiellen und formellen Vorschriften des Strafrechts bzw Zivilrechts, vgl § 68 StGB, § 6 Abs 1 StPO; § 902 Abs 1 und 2 ABGB, § 125 Abs 1 ZPO) auf den dem fristauslösenden Ereignis nachfolgenden Tag. Ihr Ende wird im Gesetz jedoch unterschiedlich behandelt.

Fristen des materiellen Rechts enden nach dem inhaltlich mit § 902 Abs 1 und 2 ABGB übereinstimmenden § 68 StGB grundsätzlich mit dem Ablauf ihres letzten Tages, der Postenlauf wird dabei miteinbezogen. Verfahrensrechtliche Fristen unterliegen hingegen der Regelung des § 6 Abs 3 StPO, derzufolge die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet werden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 127/95
    Entscheidungstext OGH 20.09.1995 13 Os 127/95
  • 8 ObS 15/07z
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 ObS 15/07z
    nur: Der Beginn einer Frist fällt auf den dem fristauslösenden Ereignis nachfolgenden Tag. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091901

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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