Norm
StPO §6 Abs3 BRechtssatz
Bei Berechnung der vierzehntägigen Frist des § 462 Abs 1 StPO zur Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung ist gemäß § 6 Abs 1 StPO der erste Tag nicht mitzuzählen, die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (§ 6 Abs 3 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107293Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008