Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard D***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er am 4. September 2008 in Graz unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer seelischen Abartigkeit von höherem Grade, nämlich auf einem alkoholischen Eifersuchtswahn mit einhergehender Manie mit psychotischen Symptomen bei bipolarer Grundstörung und einer chronischen Alkohol... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil, dass auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch betreffend den Mitangeklagten Franz H***** enthält, wurde Oliver R***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I), des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB (II 1), des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall StGB (II 2) und des Vergehens nach § 50 Abs ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Christoph Herbert E***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er am 7. Dezember 2004 in E***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, das Verbrechen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 2... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z3StPO §430 Abs3StPO §430 Abs4
Rechtssatz: Die Vorschriften des § 430 Abs 3 und 4 StPO betreffen nur die Unterbringungsanordnung (WK-StPO § 281 Rz 261). Entscheidungstexte 13 Os 73/06v Entscheidungstext OGH 23.08.2006 13 Os 73/06v European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121149 ... mehr lesen...
Gründe: Ludwig B***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Weissenbach unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, Ludwig B***** wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Weissenbach unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfä... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Baki R***** des jeweils versuchten Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB und des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Baki R***** des jeweils versuchten Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Par... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Betroffenen Veli A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, weil er am 23.April 1997 unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf die geistig-seelische Abartigkeit höheren Grades einer schweren depressiven Störung mit psychotischer Symptomatik beruhte, dadurch, daß er von der Einfahrt bis in das erste Stockwerk des ... mehr lesen...
Norm: StPO §430 Abs4
Rechtssatz: Nach der Zielsetzung der Bestimmung des § 430 Abs 4 StPO soll einerseits sichergestellt werden, daß der Sachverständige die Ergebnisse des Beweisverfahrens in seinem Gutachten berücksichtigt, andererseits dem Betroffenen und seinem Verteidiger die Möglichkeit eingeräumt werden, zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen (vgl EvBl 1982/151). Daß der Sachverständige nach Abschluß des Beweisverfahr... mehr lesen...
Norm: StPO §430 Abs4StPO §433 Abs1StPO §435StPO §439
Rechtssatz: Eine erfolgreiche Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anstaltsanweisung hat zur Voraussetzung, daß die Abweisung eines Antrags auf Beiziehung eines Sachverständigen mit Verfahrensrüge oder Mängelrüge angefochten wird. Hingegen sind Verfahrensmängel und Begründungsmängel bei Ausübung des richterlichen Ermessens (Gefährlichkeitsprognose) ausschli... mehr lesen...
Norm: StPO §430 Abs4StPO §439 Abs2
Rechtssatz: § 241 StPO gilt auch im Verfahren nach §§ 429 ff und §§ 435 ff StPO (abgesehen davon, dass der Ausdruck "Beiziehung" nicht notwendig bedeutet, dass der Sachverständige in der Hauptverhandlung sein Gutachten erstatten müsse, eine Verlesung eines Gutachtens gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO könnte genügen). Es begründet daher keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO, wenn der beigezogene Sachverständige... mehr lesen...
Norm: StPO §430 Abs4
Rechtssatz: Ein zweiter Sachverständiger ist in der Hauptverhandlung nur unter den Voraussetzungen der §§ 118 Abs 2, 125, 126 StPO beizuziehen. Entscheidungstexte 9 Os 91/77 Entscheidungstext OGH 24.06.1977 9 Os 91/77 12 Os 44/79 Entscheidungstext OGH 29.03.1979 12 Os 44/79 ... mehr lesen...