Norm
StPO §430 Abs4Rechtssatz
Nach der Zielsetzung der Bestimmung des § 430 Abs 4 StPO soll einerseits sichergestellt werden, daß der Sachverständige die Ergebnisse des Beweisverfahrens in seinem Gutachten berücksichtigt, andererseits dem Betroffenen und seinem Verteidiger die Möglichkeit eingeräumt werden, zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen (vgl EvBl 1982/151). Daß der Sachverständige nach Abschluß des Beweisverfahrens und Erstattung seines Gutachtens an der Hauptverhandlung nicht mehr teilnahm, bewirkt daher keinen Gesetzesverstoß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101659Dokumentnummer
JJR_19940315_OGH0002_0140OS00020_9400000_001